Es gibt zwei Arten, arbeitslos gemeldet zu sein. Die eine bewirbt sich und hofft, dass niemand nachfragt. Die andere kann jederzeit auf einem Blatt zeigen, was sie in den letzten drei Monaten getan hat. Der Unterschied zwischen beiden ist nicht Fleiß, sondern Buchführung, und er entscheidet im Ernstfall über zwei Wochen Arbeitslosengeld.
Dieser Guide erklärt, was Eigenbemühungen rechtlich sind, wie viele die Agentur wirklich verlangen darf, was alles zählt, und wie ein Nachweis aussieht, den niemand zurückgibt. Er ist bewusst nüchtern geschrieben: Das Thema wird online gern dramatisiert, und Angst ist ein schlechter Ratgeber, wenn es um Formulare geht.
Rechtsstand: August 2026. Dieser Text ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das Gesetz, dein Bescheid und die Auskunft deiner Vermittlungsfachkraft.
Was Eigenbemühungen sind und wer sie verlangt
Der Begriff steht in § 138 SGB III. Dort ist geregelt, wann jemand im Sinne des Gesetzes arbeitslos ist, und eine der Bedingungen lautet: Du musst dich eigenverantwortlich um eine Beschäftigung bemühen. Eigenbemühungen sind also keine Schikane der Behörde, sondern eine der Voraussetzungen dafür, dass du überhaupt als arbeitslos giltst und Arbeitslosengeld bekommst.
Derselbe Paragraf sagt auch, dass es dabei um alle Möglichkeiten geht, die Arbeitslosigkeit zu beenden, und nennt dafür Beispiele: die Nutzung der Angebote der Agentur, die Mitwirkung an deinem Bewerberprofil, das Verfolgen von Vermittlungsvorschlägen, die Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittlung. Lies die Aufzählung im verlinkten Gesetzestext einmal selbst durch, sie ist kürzer als ihr Ruf.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Ämtern. Beim Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit zuständig, und es gilt das SGB III. Beim Bürgergeld ist es das Jobcenter mit dem SGB II. Die Grundidee ist dieselbe, die Begriffe und die Rechtsfolgen unterscheiden sich. Dieser Artikel beschreibt in erster Linie den Weg über die Agentur.
Es lohnt sich, den Zweck der Regel ernst zu nehmen, statt sie nur als Kontrolle zu lesen. Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, und die Versicherung knüpft die Zahlung daran, dass der Zustand aktiv beendet wird. Der Nachweis ist der Beleg dafür. Wer das akzeptiert, führt die Liste nicht gegen das Amt, sondern für sich selbst, und merkt nach zwei Monaten, dass sie auch die eigene Suche sortiert.
Ein zweiter Punkt, der selten dabeisteht: Die Pflicht beginnt früher, als die meisten denken. Wer eine Kündigung erhält oder von einem befristeten Ende weiß, muss sich frühzeitig arbeitsuchend melden, und schon in dieser Phase zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag zählen Bewerbungen. Wer erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit anfängt, verschenkt Wochen und riskiert zusätzlich eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.
Wie viele Bewerbungen wirklich erwartet werden
Hier die ehrliche Antwort zuerst, weil im Netz sehr viele Zahlen kursieren: Eine gesetzlich festgelegte Anzahl von Bewerbungen pro Monat gibt es nicht. Weder im SGB III noch in einer Verordnung steht eine Zahl.
Was es gibt, ist eine individuelle Vereinbarung. In der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III wird festgehalten, welche Bemühungen von dir erwartet werden, in welcher Form du sie nachweist und in welchem Zeitraum. Beim Jobcenter heißt das Pendant seit der Bürgergeld-Reform Kooperationsplan (§ 15 SGB II).
Praktisch heißt das: Die Zahl, die für dich gilt, steht in deinem Dokument. Steht dort keine, gibt es auch keine, an der du gemessen werden kannst. Größenordnungen zwischen zwei und zehn Bewerbungen im Monat sind in der Praxis verbreitet, aber sie sind kein Rechtssatz, sondern das Ergebnis eines Gesprächs, das du mitgestalten kannst. Wenn die Vorgabe nicht zu deinem Beruf passt, weil es in deiner Region schlicht keine dreißig passenden Stellen im Quartal gibt, ist das ein Argument im Gespräch und kein Grund, die Zahl still zu ignorieren.
Bevor du unterschreibst, lohnt ein Blick auf drei Punkte im Dokument. Erstens: Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Zahl, auf den Monat oder auf die gesamte Laufzeit der Vereinbarung? Zwischen "vier im Monat" und "vier bis zum Ablauf" liegen Welten. Zweitens: In welcher Form soll der Nachweis kommen, als Liste, als Formular, mit Belegen oder ohne? Drittens: Bis wann legst du vor, und was passiert, wenn ein Termin mitten in eine Krankschreibung fällt?
Und ein Punkt, der oft vergessen wird: Die Vereinbarung ist zweiseitig. Auf der anderen Seite stehen Leistungen, die die Agentur zusagt, von der Übernahme von Bewerbungskosten bis zur Förderung einer Weiterbildung. Wer nur auf die Bewerbungszahl schaut, unterschreibt die Hälfte des Dokuments ungelesen.
Was alles zählt
Der häufigste Fehler beim Nachweis ist nicht Faulheit, sondern zu enges Denken. Viele zählen nur klassische Bewerbungen auf Stellenanzeigen und lassen die Hälfte ihrer tatsächlichen Aktivität unter den Tisch fallen.
Anerkannt werden in aller Regel unter anderem:
- Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, online wie auf Papier
- Initiativbewerbungen bei Unternehmen ohne konkrete Ausschreibung
- Vorstellungsgespräche und Auswahlverfahren, inklusive Absagen
- Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Agentur
- Kontakt zu privaten Arbeitsvermittlern und Zeitarbeitsfirmen
- Besuche von Jobmessen und Bewerbertagen
- Telefonate mit Unternehmen über offene Stellen
- Anlegen und Pflegen von Profilen in Jobbörsen
- Teilnahme an Beratungsterminen und Maßnahmen
Was in der Regel nicht als eigenständige Bemühung zählt: die reine Suche im Internet, ohne dass daraus eine Kontaktaufnahme wird. Sich Anzeigen anzusehen ist Vorarbeit, kein Nachweis. Genauso wenig zählen Bewerbungen, die erkennbar nur zum Sammeln von Nachweisen geschrieben wurden. Wer zehn identische Serienbriefe an Unternehmen schickt, die nichts suchen, produziert Papier und keine Bemühung.
Der Grat dazwischen ist schmaler, als er klingt. Eine Initiativbewerbung an einen Betrieb, der gerade nichts ausgeschrieben hat, ist völlig in Ordnung, wenn sie zu deinem Beruf passt und individuell geschrieben ist. Dieselbe Bewerbung, zwanzigmal mit ausgetauschtem Firmennamen an Betriebe einer Branche geschickt, in der du nie gearbeitet hast, ist es nicht. Der Unterschied liegt nicht in der Form, sondern darin, ob die Bewerbung eine realistische Chance hatte.
Welcher Weg konkret als Bemühung anerkannt wird, kann zwischen Agenturen abweichen. Wenn du unsicher bist, ob eine Aktivität zählt, frag im Termin nach und lass dir die Antwort notieren.
Drei Kategorien lohnen einen zweiten Blick, weil sie besonders oft unterschlagen werden.
Telefonate und persönliche Nachfragen. Gerade im Handwerk, in der Gastronomie und im Handel werden viele Stellen nie ausgeschrieben. Ein Anruf mit der Frage, ob jemand gesucht wird, ist eine Bemühung, auch wenn er zwei Minuten dauert. Notiere Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner und Ergebnis, dann ist er belegbar.
Zeitarbeit und private Vermittler. Die Anmeldung bei einem Personaldienstleister ist ausdrücklich eine anerkannte Form der Bemühung, und sie ist leicht nachzuweisen, weil du eine Bestätigung bekommst.
Profilpflege in Jobbörsen. Ein aktuelles Profil in der Jobbörse der Bundesagentur oder in einem Karrierenetzwerk zählt als Mitwirkung, und es erzeugt in der Regel automatisch einen Zeitstempel, den du zeigen kannst.
Das Nachweis-Formular ausfüllen
Viele Agenturen geben einen Vordruck aus, oft "Nachweis über Eigenbemühungen" oder "Bewerbungsnachweis" genannt, manchmal direkt als Anlage zur Eingliederungsvereinbarung. Er verlangt in der Regel dieselben Angaben, die eine ordentliche eigene Liste ohnehin enthält.
Vier Angaben trägt praktisch jedes Formular ab:
- Datum der Bemühung, nicht das Datum der Anzeige
- Unternehmen mit vollem Namen und Ort
- Stelle, auf die du dich beworben hast, möglichst mit Kennziffer
- Weg, also E-Mail, Portal, Post, Telefon, persönlich
Dazu kommt fast immer eine fünfte Spalte für das Ergebnis: offen, Einladung, Absage, keine Reaktion. Diese Spalte ist die, die am häufigsten leer bleibt und am meisten wert ist, denn sie zeigt, dass du den Vorgang weiterverfolgt hast.
Wenn dir kein Vordruck gegeben wurde, darfst du eine eigene Liste führen. Verlangt wird der Nachweis, nicht ein bestimmtes Blatt Papier. Wichtig ist nur, dass deine Liste dieselben Angaben enthält und lesbar ist.
So sieht ein Eintrag aus, der keine Rückfragen auslöst:
| Datum | Unternehmen | Stelle | Weg | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 14.09.2026 | Meyer Logistik GmbH, Kassel | Disponent, Kennz. 2026-441 | Bewerbungsportal | Absage 02.10. |
| 16.09.2026 | Stadtwerke Fulda | Sachbearbeitung Einkauf | E-Mail an personal@ | keine Reaktion |
| 18.09.2026 | Auto Krüger, Bad Hersfeld | Initiativ, Lagerlogistik | Telefon, Herr Krüger | Rückruf zugesagt |
Und so einer, der welche auslöst: "September, mehrere Bewerbungen im Logistikbereich, bisher ohne Erfolg." Der Satz mag stimmen, er ist nur kein Nachweis, weil sich nichts davon prüfen lässt.
Sauber dokumentieren
Der Unterschied zwischen einem Nachweis, der akzeptiert wird, und einem, der Rückfragen auslöst, liegt in drei Gewohnheiten.
Sofort eintragen. Ein Eintrag, den du am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruierst, ist ungenau, und Ungenauigkeit fällt auf: falsche Wochentage, Firmen, die die Stelle da schon besetzt hatten, Kennziffern, die nicht existieren. Trag den Vorgang am selben Tag ein, das dauert vierzig Sekunden. Der Nebeneffekt ist praktischer als der Nachweis: Du siehst, wo du nachfassen müsstest, und schreibst dieselbe Firma nicht zweimal an.
Belege behalten. Die Bestätigungsmail eines Portals, die Eingangsbestätigung, die Absage. Eine gesetzliche Pflicht, sie aufzuheben, trifft dich nicht, aber sie sind der beste Beweis, wenn jemand zweifelt. Ein eigener Ordner im Postfach reicht.
Konsistent bleiben. Dieselbe Schreibweise für Firmennamen, dasselbe Datumsformat, dieselben Statusbegriffe. Eine Liste, die durchgängig aussieht, wird schneller durchgewinkt als eine, in der drei Systeme gemischt sind.
Zur Frage, wie lange du das aufhebst: Eine Aufbewahrungspflicht trifft dich nicht, aber Rückfragen kommen manchmal Monate später, etwa wenn ein Leistungszeitraum rückwirkend geprüft wird. Behalte Liste und Belege mindestens bis zum Ende deines Leistungsbezugs, besser ein Jahr darüber hinaus. Digital kostet das nichts.
Wer viele Bewerbungen schreibt, führt diese Liste am Ende nicht mehr von Hand. Der Bewerbungs-Tracker erfasst jede Bewerbung mit Datum, Unternehmen, Stelle und Status und gibt daraus für einen frei wählbaren Zeitraum ein PDF aus, das du ausdrucken und abgeben kannst. Die Buchführung entsteht dann als Nebenprodukt des Bewerbens statt als Zusatzaufgabe am Monatsende.
Wenn der Nachweis fehlt
Unzureichende Eigenbemühungen sind einer der Tatbestände, die eine Sperrzeit auslösen können. Geregelt ist das in § 159 SGB III; die Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen dauert zwei Wochen. In dieser Zeit ruht dein Anspruch, und die Tage werden zusätzlich von deiner Gesamtanspruchsdauer abgezogen (§ 148 SGB III). Es fehlt dir also nicht nur Geld in diesen zwei Wochen, dein Anspruch wird auch insgesamt kürzer.
Zwei Dinge sind dabei wichtig, und beide werden häufig übersehen.
Erstens: Eine Sperrzeit setzt voraus, dass du vorher schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurdest. Diese Belehrung steht üblicherweise in der Eingliederungsvereinbarung oder in einem gesonderten Schreiben. Fehlt sie, ist der Bescheid angreifbar.
Zweitens: Es gibt den wichtigen Grund. Wer nachweislich krank war, ein Kind betreuen musste, dessen Betreuung ausgefallen ist, oder in einer familiären Notlage steckte, hat einen Grund, den das Amt berücksichtigen muss. Voraussetzung ist, dass du ihn benennst und belegst, und zwar möglichst früh und nicht erst im Widerspruch.
Und ein dritter Punkt, der in der Praxis oft weiterhilft: Unzureichend heißt nicht null. Wenn du weniger geschafft hast als vereinbart, ist eine dokumentierte Teilerfüllung mit einer nachvollziehbaren Erklärung deutlich besser als ein leeres Blatt und Schweigen. Sechs von zehn Bewerbungen plus zwei belegte Absagen und der Hinweis, dass in dem Monat kaum passende Stellen ausgeschrieben waren, ist eine Gesprächsgrundlage. Nichts abzugeben ist keine.
Kommt der Bescheid trotzdem: Gegen ihn steht der Widerspruch offen, in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids, und sie ist der einzige Teil des Schreibens, den du sofort lesen solltest.
Der Widerspruch selbst ist unspektakulär. Er muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur eingelegt werden, er braucht das Aktenzeichen des Bescheids und einen Satz, dass du widersprichst. Die Begründung darfst du nachreichen, und genau das ist der praktische Weg: erst fristwahrend widersprechen, dann in Ruhe die Unterlagen zusammensuchen. Wer wartet, bis die Begründung fertig ist, verliert manchmal die Frist über der Sorgfalt.
Nützlich sind im Widerspruch drei Dinge: deine Liste der Bemühungen für den strittigen Zeitraum, die Belege dazu, und der wichtige Grund, falls es einen gab, mit Nachweis. Wenn du unsicher bist, ob dein Fall trägt, beraten Sozialverbände und Gewerkschaften ihre Mitglieder dazu, und es gibt in vielen Städten kostenlose Sozialberatung.
Persönliche Umstände zählen mit
Was von dir verlangt werden kann, richtet sich nach deiner Situation. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, Angehörige pflegt, kleine Kinder betreut oder in einer Region ohne öffentlichen Nahverkehr wohnt, kann nicht an derselben Zahl gemessen werden wie jemand ohne diese Einschränkungen.
Der Hebel dafür liegt allerdings nicht im Nachhinein, sondern im Gespräch, in dem die Vereinbarung entsteht. Bring die Umstände dort zur Sprache, lass sie ins Dokument schreiben und bitte um eine Kopie. Eine Einschränkung, die niemand notiert hat, existiert in der Akte nicht.
Das gilt auch für die Frage, welche Stellen dir überhaupt zumutbar sind. Pendelzeiten, Schichtmodelle und eine berufliche Neuorientierung sind verhandelbare Punkte, keine feststehenden Größen.
Drei Situationen kommen besonders häufig vor, und in allen dreien hilft dasselbe Vorgehen.
Krankheit. Wer krankgeschrieben ist, muss sich in dieser Zeit nicht bewerben, und die Krankschreibung gehört unverzüglich zur Agentur, nicht erst zum nächsten Termin. Läuft die Erkrankung länger, ändern sich Zuständigkeiten und Leistungen; das ist ein eigenes Thema, das du im Gespräch klären solltest, statt es auszusitzen.
Betreuung. Fällt die Kinderbetreuung aus oder pflegst du Angehörige, schränkt das ein, welche Arbeitszeiten dir zumutbar sind. Das gehört in die Vereinbarung, damit später niemand eine Schichtstelle als abgelehntes Angebot notiert.
Weiterbildung oder Maßnahme. Während eines geförderten Kurses gelten andere Erwartungen als in einer reinen Suchphase. Auch das steht am besten schriftlich in der Vereinbarung, samt der Frage, wie viele Bewerbungen währenddessen erwartet werden.
Bei allen drei Punkten gilt dieselbe Regel: früh sagen, schriftlich festhalten, Kopie mitnehmen. Ein Einwand, den du erst nach dem Bescheid vorbringst, ist deutlich schwerer durchzusetzen als einer, der in der Akte steht.
Häufige Fehler beim Nachweis
- Nur Anzeigen-Bewerbungen zählen. Die Hälfte der Aktivität bleibt unsichtbar, weil Messen, Telefonate und Initiativbewerbungen nicht eingetragen werden.
- Sammeln statt bewerben. Alibi-Bewerbungen fallen auf, spätestens wenn das Unternehmen dem Amt gegenüber erwähnt, dass da nie eine Stelle offen war. Wie du unseriöse Anzeigen vorher erkennst, steht im Artikel zu Fake-Stellenanzeigen.
- Nachträglich rekonstruieren. Aus dem Gedächtnis gebaute Listen enthalten Fehler, und ein Fehler kippt die Glaubwürdigkeit der ganzen Liste.
- Vorgabe ignorieren statt verhandeln. Wenn die Zahl unrealistisch ist, ist das Gespräch der Weg, nicht das Aussitzen.
- Frist im Bescheid überlesen. Der Widerspruch hat eine Monatsfrist, und sie läuft ab Bekanntgabe, nicht ab dem Tag, an dem du den Brief öffnest.
- Unterlagen, die nicht überzeugen. Zwanzig dokumentierte Bewerbungen ohne eine einzige Einladung sind auch für dich ein Signal. Dann liegt das Problem selten an der Menge. Der Lebenslauf-Guide und der Guide zum Bewerbungsprozess setzen genau dort an.
Zum Schluss die Reihenfolge, in der du das aufsetzt, wenn du bei null anfängst. Erstens: deine Eingliederungsvereinbarung heraussuchen und die drei Punkte prüfen, Zahl, Form, Zeitraum. Zweitens: eine Liste anlegen, egal ob auf Papier, in einer Tabelle oder im Tracker, mit den fünf Spalten von oben. Drittens: einen festen Termin in der Woche setzen, an dem du zehn Minuten lang nachträgst und nachfasst. Viertens: einen Ordner für Bestätigungen und Absagen anlegen. Mehr braucht es nicht, und nach der zweiten Woche läuft es von selbst.
Der Nachweis ist am Ende eine Nebenwirkung guter Organisation. Wer seine Bewerbungen ohnehin festhält, weil er wissen will, wo er nachfassen muss und wer sich nie gemeldet hat, hat das Formular fürs Amt praktisch schon ausgefüllt. Welche Werkzeuge dabei zusammenspielen, von der Stellensuche über den Zuschnitt der Unterlagen bis zur Nachverfolgung, zeigt die Übersicht der Karriere-Tools.
Häufige Fragen
Wie viele Bewerbungen muss ich pro Monat nachweisen?
Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Verbindlich ist, was in deiner Eingliederungsvereinbarung oder deinem Kooperationsplan steht. Steht dort nichts, gibt es auch keine feste Vorgabe, an der du gemessen werden kannst.
Zählen Initiativbewerbungen?
Ja. Das Gesetz spricht von Bemühungen um eine Beschäftigung, nicht von Antworten auf Anzeigen. Eine Initiativbewerbung ist sogar leichter zu belegen, weil du Anschreiben und Absendedatum selbst in der Hand hast.
Muss ich Absagen aufheben?
Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für dich gibt es nicht, sinnvoll ist es trotzdem. Eine Absage ist der stärkste Beleg dafür, dass die Bewerbung tatsächlich angekommen ist. Behalte sie mindestens so lange, wie du im Leistungsbezug bist.
Was passiert bei fehlendem Nachweis?
Unzureichende Eigenbemühungen sind ein Sperrzeit-Tatbestand nach § 159 SGB III. Die Agentur muss dich vorher schriftlich über die Folgen belehrt haben; ohne diese Belehrung ist eine Sperrzeit angreifbar.
Zählt eine Bewerbung über Jobvin?
Ja, denn zählbar ist die Bewerbung, nicht das Werkzeug. Entscheidend ist, dass du Datum, Unternehmen, Stelle und Weg belegen kannst. Genau diese vier Angaben exportiert der Bewerbungs-Tracker.